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Sie befinden sich hier: Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie- verabschiedet am 11.11.2004 - PräambelDer Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie ist gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 25. Juli 1998 am 07.10.1998 konstituiert worden. Er wird von der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer gebildet. § 1 AufgabeAufgabe des Wissenschaftlichen Beirats soll insbesondere die in § 11 PsychThG niedergelegte gutachterliche Beratung von Behörden bei ihrer Aufgabenerfüllung nach dem PsychThG sein. Die Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Der Beirat trägt im Rahmen seiner wissenschaftlichen Stellungnahmen zu einer die Berufsgruppen übergreifenden Einheitlichkeit bei, so dass seine Arbeit für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen von Bedeutung ist. Damit kommt dem Wissenschaftlichen Beirat auch eine wichtige Funktion in der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu. Entsprechend dieser Aufgabenbeschreibung befasst sich der Wissenschaftliche Beirat unter Zugrundelegung ethischer Gesichtspunkte im Einzelnen mit folgenden Themen:
§ 2 ZusammensetzungDie Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats und die Berufung seiner Mitglieder sowie der Stellvertreter ist in der Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG festgelegt (Deutsches Ärzteblatt 2003, 100: A3266-3267 [Heft 49], Psychotherapeutenjournal 2004, 3: S. 52-53, [Heft 1]). § 3 Alternierender VorsitzDer Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), welche(r) in einem vom Beirat jeweils festzulegenden Zeitraum in dieser Funktion alternieren. Der Beirat stellt bei der Wahl sicher, dass jeweils eine(r) der beiden Amtsträgern/innen der Berufsgruppe der Ärzte und der/die andere der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angehört. § 4 Verfahren bei der Beurteilung einzelner Verfahren und Methoden(1) Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie trifft Beschlüsse über die wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden auf Grundlage seiner als Methodenpapier verabschiedeten Verfahrensregeln zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie in der jeweils geltenden Fassung und unter der Beteiligung von Sachverständigen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2. (2) Bevor der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie tätig wird, kann er mit dem Anfragenden eine Vereinbarung zu den Kosten der Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung treffen. § 5 Sachverständige(1) Der Wissenschaftliche Beirat beauftragt zur Vorbereitung von Beschlüssen über die wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden mindestens zwei Sachverständige, die auf Grundlage der in § 4 genannten Verfahrensregeln arbeiten. (2) In der Regel sind die Sachverständigen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie. Der Wissenschaftliche Beirat kann andere Sachverständige beauftragen. Mindestens einer der Sachverständigen muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats sein. (3) Der Wissenschaftliche Beirat kann zu anderen Fragen Sachverständige beratend hinzuziehen. § 6 Beschlüsse, Minderheitsvoten(1) Der Beirat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind Mitglied und Stellvertreter gleichzeitig anwesend, so übt das Mitglied das Stimmrecht aus. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Schriftliche Abstimmung ist zulässig, es sei denn, mehr als ein Drittel der Mitglieder des Beirats widerspricht. (3) Die Abgabe von Minderheitenvoten ist nach folgenden Maßgaben möglich:
(4) Die Beratungen des Beirates sind vertraulich. Die endgültige Stellungnahme und die Dokumente, auf die sie sich stützt, werden auf geeignete Weise veröffentlicht. § 7 Einladung zu SitzungenZu Sitzungen des Beirats lädt der/die Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Bei der Vorbereitung wird der/die Vorsitzende durch die Geschäftsführung unterstützt. § 8 AnfragenDie beiden Vorsitzenden beantworten die Anfragen an den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie, die keinen Gutachtenauftrag darstellen. Die Vorsitzenden beantworten die Anfragen auf der Basis gültiger Beschlüsse und Positionspapiere. Sollte dies auf dieser Grundlage nicht möglich sein, erfolgt eine Beratung im Plenum. © Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie · letzte Änderung 11.03.2009 |
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