Geschäftsordnung

verabschiedet am 11.11.2004

letztmalig geändert am 11.03.2024

Präambel

Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie ist gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) alter Fassung vom 25. Juli 1998 am 07.10.1998 konstituiert worden und ist seit dem 01.09.2020 gemäß § 8 PsychThG neuer Fassung eingerichtet. Er wird von der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer gebildet.

§ 1    Aufgabe

Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats soll insbesondere die im Psychotherapeutengesetz niedergelegte gutachterliche Beratung von Behörden bei ihrer Aufgabenerfüllung nach dem Psychotherapeutengesetz sein. Die Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.  Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie setzt sich für den Erhalt und die Weiterentwicklung der berufsgruppenübergreifenden Standards in der Psychotherapie ein. Damit kommt dem Wissenschaftlichen Beirat auch eine wichtige Funktion in der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu.

Entsprechend dieser Aufgabenbeschreibung befasst sich der Wissenschaftliche Beirat unter Zugrundelegung ethischer Gesichtspunkte im Einzelnen mit folgenden Themen:

  1. Entwicklung und Fortschreibung wissenschaftlicher Kriterien zur Beurteilung psychotherapeutischer Verfahren bzw. Methoden und ihrer Anwendung.
  2. Wissenschaftliche Beurteilung von Methoden und Forschungsstrategien zur Evaluation psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden.
  3. Wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden.
  4. Wissenschaftliche Beurteilung der beruflichen Ausübung und fachlichen Anwendung von Psychotherapie.
  5. Wissenschaftliche Beurteilung der Indikationen einschließlich Indikationsgrenzen für psychotherapeutische Verfahren bzw. Behandlungsmethoden.
  6. Wissenschaftliche Beurteilung der Voraussetzungen von Psychotherapeuten zur qualifizierten Anwendung psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden.
  7. Wissenschaftliche Beurteilung der psychotherapeutischen Versorgung.

§ 2     Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats und die Berufung seiner Mitglieder sowie der Stellvertreter ist in der Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 11 PsychThG (Deutsches Ärzteblatt 2003, 100: A3266-3267 [Heft 49], Psychotherapeutenjournal 2004, 3: S. 52-53, [Heft 1]) sowie in der zweiten ergänzenden Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer zum Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 8 PsychThG (Deutsches Ärzteblatt 2020, 117: A2308 [Heft 47]) festgelegt.

§ 3     Alternierender Vorsitz

Der Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n), welche(r) in einem vom Beirat jeweils festzulegenden Zeitraum in dieser Funktion alternieren. Ist es aufgrund schwerwiegender Gründe für einen längeren Zeitraum nicht möglich, eine Präsenzsitzung durchzuführen, insbesondere bei dem Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, können Wahlen auch im Wege der Briefwahl durchgeführt werden. Der Beirat stellt bei der Wahl sicher, dass jeweils eine(r) der beiden Amtsträgern/innen durch die Bundesärztekammer und der/die andere durch die Bundespsychotherapeutenkammer berufen wurde.

§ 4     Verfahren bei der Beurteilung einzelner Verfahren und Methoden

(1) Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie trifft Beschlüsse über die wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden auf Grundlage seiner als Methodenpapier verabschiedeten Verfahrensregeln zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung von Methoden und Verfahren der Psychotherapie in der jeweils geltenden Fassung und unter der Beteiligung von Sachverständigen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.

(2) Bevor der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie tätig wird, kann er mit dem Anfragenden eine Vereinbarung zu den Kosten der Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung treffen.

§ 5     Sachverständige

(1) Der Wissenschaftliche Beirat beauftragt zur Vorbereitung von Beschlüssen über die wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden mindestens zwei Sachverständige, die auf Grundlage der in § 4 genannten Verfahrensregeln arbeiten.

(2) In der Regel sind die Sachverständigen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie. Der Wissenschaftliche Beirat kann andere Sachverständige be¬auftragen. Mindestens einer der Sachverständigen muss Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats sein.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat kann zu anderen Fragen Sachverständige beratend hinzuziehen.

§ 6     Beschlüsse, Minderheitsvoten

(1) Der Beirat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind Mitglied und Stellvertreter gleichzeitig anwesend, so übt das Mitglied das Stimmrecht aus. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Schriftliche Abstimmung ist zulässig, es sei denn, mehr als ein Drittel der Mitglieder des Beirats widerspricht.

(3) Die Abgabe von Minderheitenvoten ist nach folgenden Maßgaben möglich:

  1. Minderheitenvoten können ausschließlich im Zusammenhang mit Gutachten und Stellungnahmen sowie sonstigen Beschlüssen des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, sofern diese veröffentlicht werden, abgegeben werden.
  2. Das Minderheitenvotum, in dem ein Mitglied seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu dem Ergebnis des Gutachtens, der Stellungnahme oder sonstiger veröffentlichter Beschlüsse oder deren Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung des Gutachtens, der Stellungnahme oder des Beschlusses den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie vorliegen. Die Frist kann verlängert werden.
  3. Wer beabsichtigt, ein Minderheitenvotum abzugeben, hat dies dem Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht, spätestens jedoch in der Sitzung, in welcher das Gutachten oder die Stellungnahme beschlossen wird oder sonstige Beschlüsse getroffen werden.
  4. Das Minderheitenvotum wird zusammen mit dem Gutachten, der Stellungnahme oder dem Beschluss bekannt gemacht und übermittelt. Das Minderheitenvotum ist insoweit Bestandteil des Gutachtens, der Stellungnahme oder der sonstigen veröffentlichten Beschlüsse. Es kann nicht separat veröffentlicht, bekannt gegeben oder in anderer Weise kommuniziert werden.

(4) Die Beratungen des Beirates sind vertraulich. Die endgültige Stellungnahme und die Dokumente, auf die sie sich stützt, werden auf geeignete Weise veröffentlicht.

§ 7 Offenlegung der Interessen

Zum Zeitpunkt ihrer Berufung legen die Mitglieder des WBP ihre Interessen an einzelnen Psychotherapieverfahren und -methoden sowie deren Erforschung und Anwendung, aber auch andere Beziehungen, insbesondere zu pharmazeutischen Unternehmen, Herstellern von Medizinprodukten oder industriellen Interessenverbänden, offen. Alle Angaben zu Beziehungen/Interessen sind obligat zu beantworten, Angaben zur Höhe erhaltener Zuwendungen sind fakultativ. Auf der Website des WBP werden eine mit dem Mitglied abgestimmte, standardisierte Zusammenfassung der Angaben sowie ein Lebenslauf veröffentlicht.

§ 8 Einladung zu Sitzungen

(1) Zu Sitzungen des Beirats lädt der/die Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Bei der Vorbereitung wird der/die Vorsitzende durch die Geschäftsführung unterstützt.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sowie die Stellvertreter im Sinne des § 2 an sämtlichen Sitzungen mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen.  Mittels Ton-Bild-Übertragung zugeschaltete Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sowie die Stellvertreter nach § 2 gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von § 6 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung.

§ 9 Anfragen

Die beiden Vorsitzenden beantworten die Anfragen an den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie, die keinen Gutachtenauftrag darstellen. Die Vorsitzenden beantworten die Anfragen auf der Basis gültiger Beschlüsse und Positionspapiere. Sollte dies auf dieser Grundlage nicht möglich sein, erfolgt eine Beratung im Plenum.