Zweite ergänzende Vereinbarung zwischen BÄK und BPtK zum Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach § 8 PsychThG

21.10.2020

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie entsprechend der Vereinbarung vom 27. Oktober 2003, der ergänzenden Vereinbarung vom 27. Februar 2009 und dieser Vereinbarung auch die Aufgaben nach § 8 PsychThG in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung wahrnimmt. Die bisherigen Vereinbarungen gelten ab dem 1. September 2020 mit folgenden Maßgaben:

  1. Die ersten drei Unterabsätze des § 3 werden wie folgt gefasst:
    "Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen jeweils sechs von jeder Vertragspartei aus den Reihen der von ihr vertretenen Berufsgruppen berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein(e) persönliche(r) Stellvertreter(in) berufen.
    Die BÄK stellt hierbei sicher, dass mindestens ein Mitglied und dessen Stellvertreter(in) aus dem Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie berufen wird. Die BPtK stellt sicher, dass mindestens ein Mitglied und dessen Stellvertreter(in) aus dem Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie berufen wird.
    Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter(innen) werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederberufung ist ebenso möglich wie Abberufung aus wichtigem Grund."
  2. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur Vermeidung des Anscheins der Befangenheit legen die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ihre für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie relevanten Interessen offen.
  3. Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. September 2020 in Kraft.
     
Berlin, 16.10.2020
Dr. med. (I) K. Reinhardt
Präsident
Bundesärztekammer                                             
Berlin, 21.10.2020
Dr. rer. nat. D. Munz
Präsident
Bundespsychotherapeutenkammer