Leitfaden für die Erstellung von Gutachten-Anträgen zu Psychotherapieverfahren

Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie bei der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 22.02.1999 den nachfolgenden Leitfaden einstimmig verabschiedet.

Im Antrag soll auf Fachliteratur Bezug genommen werden. Sofern nicht leicht zugänglich, sind den jeweiligen Anträgen Sonderdrucke/Kopien der wichtigsten Arbeiten beizufügen. Der Antrag ist in 30-facher Ausfertigung einzureichen.

Zu den folgenden Punkten sollen Angaben gemacht werden:

  1. Name des Verfahrens.
  2. Definition bzw. Kurzbeschreibung des Verfahrens.
  3. Einzelverfahren oder Gruppe von Verfahren?
  4. Detaillierte Beschreibung des Verfahrens bzw. der Verfahren.
  5. Indikationsbereich des Verfahrens bzw. der Verfahren. Gegebenenfalls Spezifizierung des Indikationsbereiches für die einzelnen Verfahren. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    • störungsbezogene Indikationen (Bezug auf ICD 10),
    • andere Indikationskriterien (z.B. altersspezifische Kriterien, Interaktionsstil, Verarbeitungsmodus, usw.),
    • Kontraindikationen.
  6. Stand der Theorieentwicklung:
    Angaben zum Stand der Reflektion und Überprüfung der Theorie, Vor- und Hintergrundannahmen, Störungs- und Behandlungstheorie.
  7. Diagnostik:
    In welcher Form werden die für die therapeutischen Entscheidungen notwendigen Informationen gewonnen und für welche Entscheidungen im einzelnen (Indikation, Prognose, Fallkonzeption, Therapieevaluation)?
  8. Wirkungsforschung:
    1. Wirksamkeitsnachweise: Als Wirksamkeitsnachweise können verschiedene Arten von Untersuchungen angeführt werden (z. B. kontrollierte Gruppenstudien, ggf. auch kontrollierte Einzelfallstudien, Metaanalysen). Erforderlich sind multimodale Erfolgsnachweise (nicht nur Beurteilungen der Therapeuten) bei den relevanten Patientenpopulationen. Weiterhin Angaben zur Dauerhaftigkeit der Therapieeffekte auf der Grundlage von Katamnesen und zur Frage, inwieweit die festgestellten Wirkungen tatsächlich auf das jeweilige Verfahren zurückzuführen sind.
    2. Unerwünschte Wirkungen der Therapie: Ggf. Aussagen über spezifische Risiken, die mit dem jeweiligen Verfahren verbunden sind (z.B. Gefahr von Abhängigkeitsentwicklungen).
    3. Verhältnis von Kosten und Nutzen: In welchem Verhältnis steht der für die Durchführung des Verfahrens erforderliche Aufwand zu dem tatsächlich nachgewiesenen Nutzen? Liegen Kosten-Nutzen- oder Kosten-Effektivitäts-Analysen vor?
    4. Ggf. Vergleich zu anderen Verfahren (Zusatznutzen, differentielle Indikation etc.).
  9. Versorgungsrelevanz:
    Aussagen zum Stellenwert des jeweiligen Verfahrens in bezug auf den damit potentiell abzudeckenden Versorgungsbedarf. Gibt es dazu Daten?
  10. Ausbildung:
    Darlegung der Inhalte und Umsetzung der Aus-, Weiter- und Fortbildung und der sie tragenden Strukturen.
  11. Qualitätssicherung:
    Darstellung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
  12. Verpflichtungserklärung:
    Der Antragsteller erklärt, daß ihm keine zusätzlichen Informationen bekannt sind, die die oben dargelegten Wirksamkeits- oder Unbedenklichkeitsaussagen in Frage stellen könnten.

Deutsches Ärzteblatt 96, Ausgabe 15 vom 16.04.1999, Seite A-1015 / B-863 / C-784